# Arbeitsgericht Lüneburg ersetzt Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden des Amazon Logistikzentrums Winsen/Luhe

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- Veröffentlicht: 2023-04-05T05:47:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.04.2023 zum Beschluss 2 BV 6/22 vom 05.04.2023

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt am Standort Winsen/Luhe ein Logistikzentrum
mit ca. 1.900 Beschäftigten. Bei der Antragstellerin ist ein Betriebsrat gebildet.

Im Zeitraum vom 08.11.2022 bis einschließlich 10.11.2022 reiste der Betriebsratsvorsitzende
gemeinsam mit drei weiteren Betriebsratsmitgliedern zum Deutschen Betriebsrätetag
in Bonn. Die Reise- und Hotelkosten trug die Antragstellerin. Die Rückreise erfolgte
gegen Mittag des 10.11.2022. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende
unter anderem an, er habe am 09.11. von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie von 19:00 
Uhr bis 22:00 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet.

Die Antragstellerin wirft dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 08.11.2022
an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung
vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen.
Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis auch der Verdacht eines
Arbeitszeitbetruges.

Der Betriebsratsvorsitzende hat eingeräumt, den Betriebsrätetag am Vormittag des
09.11. verlassen zu haben, um aus privaten Gründen nach Düsseldorf zu fahren. Er
habe während der von ihm angegebenen Zeiten aber anderweitige Betriebsratstätigkeiten
ausgeführt.

Die Antragstellerin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen
Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung
zur Kündigung nicht erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht
Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 05.04.2023
stattgegeben.

Ein wichtiger Grund i.S. § 626 BGB für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung
liegt vor.

Aufgrund der eigenen Einlassung des Betriebsratsvorsitzenden steht fest, dass dieser
den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des 09.11.2022 eigenmächtig verlassen
und bis zum Schluss nicht mehr daran teilgenommen hat. Bereits hierin liegt ein 
schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus
besteht nach Überzeugung der Kammer zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende
in seinem Arbeitszeitnachweis für den 09.11.2022 bewusst falsche Angaben gemacht
hat. Die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Begründung, anderweitige Betriebsratsarbeit
geleistet zu haben, hielt die Kammer nicht für glaubhaft. Sie steht auch im Widerspruch
zu Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende nach der Rückkehr gegenüber anderen
mitgereisten Betriebsratsmitgliedern abgegeben hatte.

Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen des Betriebsrätetages, um privaten Interessen
nachzugehen, in der Zusammenschau mit dem Verdacht einer versuchten Täuschung über
stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit ist geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers
in die Redlichkeit des Arbeitnehmers tiefgreifend zu erschüttern. Ein solches Verhalten
rechtfertigt den Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

_Quelle: Arbeitsgericht Lüneburg_
