# Arbeitskampf bei Asklepios Fachkliniken Brandenburg – Keine gerichtliche Untersagung des Streiks, aber Nachbesserung bei dem von ver.di angebotenen Notdienst

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- Veröffentlicht: 2021-10-20T13:52:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.10.2021 zum Beschluss 12 Ta 1310/
21 vom 20.10.2021

Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ohne
mündliche Verhandlung das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen,
der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren 
Kliniken zu untersagen. Die Untersagung sollte Bestand haben, solange bis Arbeitgeber
und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise
sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte
von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken
umfasst.

Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung
von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt. Seiner Auffassung
nach kann die Untersagung eines Streiks nicht deshalb beansprucht werden, weil keine
schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen
worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche
Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Das Landesarbeitsgericht hat den von
ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des
nichtärztlichen Personals angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche
Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben.
Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat es
hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken
durchgreifende Zweifel angenommen. Insoweit hat es ver.di konkret die Nachbesserung
des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und
Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, soll diese Vorrang vor
den gerichtlichen Festlegungen haben.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

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