# Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit

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- Veröffentlicht: 2022-02-01T13:25:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 31.01.2022 zum Urteil L 20 AL 69/21
vom 29.11.2021

Pflegetätigkeiten i. S. v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, 
die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw.
an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 29.11.2021 entschieden (Az. L 20 
AL 69/21).

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld
ab. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten
zwei Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen
sei. Der Kläger wehrte sich dagegen. Er habe seine demente Mutter durchgehend von
2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet
und danach bis 2009 Arbeitslosengeld bezogen. Das SG Köln gab der Klage statt und
verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die
Klage abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung
solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten.
Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde 
er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in
die Versicherung einbezogen.

Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte
Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort„
künftig“ hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand
handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen
Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa
aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) – nach dem Gesetzeswortlaut„
unmittelbar“ – anschließe. Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege
solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung
ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben.

Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung
abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht
begründet.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/arbeitslosengeld-bei-privater-pflegetaetigkeit-73295)
