# Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen

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- Published: 2022-04-12T09:17:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021(
nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. September 2021 (Az. 4 K 1270/19)–
gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz 
entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb
einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die
Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem
Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, 
in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen
Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr
erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 
Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation,
Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat
das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr
als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien,
weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter
die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte abgewiesen.
Bei einer Gemeinschaftspraxis – so das Gericht – müsse jeder der Gesellschafter (
= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht
nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche
Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare,
persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese
Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit
ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung,
Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise
Überprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle
Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen
Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung 
bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. Routinefällen die
jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode
festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung
der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.
Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen
Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. 
Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben,
sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die 
gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn
Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise 
gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG
insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen 
Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

_Quelle: FG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/arbeitsteilung-in-arztpraxis-kann-zu-gewerbebetrieb-fuehren-76766)
