# Arzthaftungsrecht: Ärztliches Aufklärungsgespräch erst kurz vor OP kommt zu spät

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- Published: 2022-07-27T11:22:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.07.2022 zum Urteil 4 O 147/21 vom 30.05.2022(
nrkr)

Die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur dann wirksam,
wenn der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über die Risiken der OP aufgeklärt
hat. Die Aufklärung muss auch so frühzeitig sein, dass dem Patienten für die Entscheidung
genügend Bedenkzeit verbleibt. Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation
oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks
grundsätzlich verspätet. Als Folge dessen ist die durchgeführte Operation rechtswidrig.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem solchen Fall einer 
Frau aus Baden-Württemberg jetzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen.

Die Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden, unter anderem starker Kurzsichtigkeit,
erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der
Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren
Sehstärken eingesetzt. Kurze Zeit nach der OP kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung
der Sehfähigkeit auf nur noch 25 %. Die Patientin gab dem operierenden Arzt hierfür
die Schuld; ihm seien Fehler bei der Behandlung unterlaufen. Außerdem habe er sie
nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt, weshalb sie sich nicht
für eine andere, weniger riskante Behandlung entschieden habe. Sie verklagte den
behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Klage hatte Erfolg. Zwar konnte die, durch einen Sachverständigen beratene, 
Kammer nicht feststellen, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings
sei der Eingriff bereits wegen fehlender wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen.
Der Arzt habe nicht beweisen können, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und
ausreichend aufgeklärt worden war. Nach dem eigenen Vortrag des Arztes habe das 
Aufklärungsgespräch erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen
einer vorbereitenden Untersuchung stattgefunden. Das sei nicht ausreichend, um einem
Patienten eine freie Entscheidung für oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu
ermöglichen, so die Kammer. Darüber hinaus habe die, von dem Arzt behauptete, Aufklärung
auch inhaltliche Mängel aufgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht
Zweibrücken eingelegt worden.

_Quelle: LG Frankenthal_

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