# Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen

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- Veröffentlicht: 2022-10-19T05:58:18+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil L 3 U 205/18 vom 13.10.2022

Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.

Ein 1957 geborener Versicherter war während seines gesamten Berufslebens als Koch
tätig. Im Jahre 2012 wurde bei ihm ein epitheloides Pleuramesotheliom (Tumor des
Rippenfells) diagnostiziert, an welchem er 2015 verstarb.

## Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab

Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft(
BG), inwieweit der Versicherte beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich
lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition
nicht habe nachgewiesen werden können.

## Witwe unterliegt vor Gericht – Asbestexposition nicht nachgewiesen

Die hiergegen von dem Versicherten erhobene und von seiner Ehefrau später fortgeführte
Klage blieb erfolglos. Die Richter beider Instanzen kamen nach weiteren umfangreichen
Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht 
nachgewiesen ist.

Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht
an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab 
welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung
einer Berufskrankheit gegeben seien. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition
geprüft werden.

Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal
sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten nicht gegenüber Asbest
exponiert gewesen. Dass in dem von dem Versicherten genutzten gasbetriebenen Glühplattenherd
aus den 1950er Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich
nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen sei zudem nicht
üblich gewesen. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt worden
seien, sei auch nicht nachgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)**

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

**§ 9 SGB VII**

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit 
erleiden. (…)

**§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)**

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

**Anlage 1 zur BKV**

Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells 
oder des Perikards

_Quelle: LSG Darmstadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/asbestexposition-eines-kochs-nicht-nachgewiesen-87197)
