# Asylbewerberleistungen nach Kirchenasyl

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- Veröffentlicht: 2021-02-23T10:10:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Beschluss L 20 AY 1/
21 B ER vom 27.01.2021

Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben
hat, stehen einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen.
Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem 
Beschluss vom 27.01.2021 entschieden (Az. L 20 AY 1/21 B ER).

Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das
Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anordnung
aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemeinschaftsunterkunft
unter und gewährte ihm – wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl – Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte 
sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischenzeitlich den
Aufenthaltsort gewechselt.

Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen
Rechtsschutz nachgesucht. Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das 
LSG nun zurückgewiesen. Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen
vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich
bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten
entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung
im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst hätten.

Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach
dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt 
im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort
während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei. Die Nichtbekanntgabe
der aktuellen Anschrift sei – vergleichbar einem Untertauchen – (auch unabhängig
von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich
zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über
einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde.

Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

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