# Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde

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- Veröffentlicht: 2021-03-31T08:12:42+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 31.03.2021 zum Urteil 91 O 17/20 vom 25.03.2021

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert
wird, was bestellt wurde. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass dem Händler
keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum
überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von FFP2-Masken.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet
zum Preis von 32.400,00 Euro (netto) von dem Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020.
Am 17. und 20.02.2020 verkaufte die Klägerin die Masken an Kunden in China weiter.
Die Ware wurde der Klägerin am 20.02.2020 auf 5 Paletten in geschlossenen Umkartons
an ihren Firmensitz in Monheim geliefert.

Die Klägerin behauptet, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte gewesen. Statt
der bestellten Masken der Firma XY hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem
Aufdruck der Firma XY in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines
anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole
auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert
worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, 
die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters
seien diese Masken nicht mehr nutzbar.

Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die 
Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken vor der
Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen
Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die
Mängel nicht gerügt habe.

Das Landgericht hat die Klage nun vollständig abgewiesen.

Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien
und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die
Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 
20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit 
stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der 
Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein
Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder
in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.

Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen
ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustehen würden. Bei einer ordnungsgemäßen
Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre 
der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum
2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit
dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten
oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt
worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe.

Weitere Schadensersatzansprüche scheitern an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels
und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht nachweisen
konnte.

Die Entscheidung vom 25.03.2021 zum Az. 91 O 17/20 ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/auch-beim-handel-mit-ffp2-masken-muss-sorgfaeltig-geprueft-werden-ob-das-geliefert-wird-was-bestellt-wurde-49166?pk_campaign=feed&pk_kwd=auch-beim-handel-mit-ffp2-masken-muss-sorgfaeltig-geprueft-werden-ob-das-geliefert-wird-was-bestellt-wurde)
