# Auch grobes Foul beim Fußball führt nur in Ausnahmen zum Schmerzensgeld

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- Veröffentlicht: 2021-01-22T09:02:22+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 5 O 57/19 vom 14.12.2020

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur
ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Der Gefoulte müsse nachweisen,
dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen 
hat. So entschied das LG Frankenthal (Az. 5 O 57/19).

Wegen einer Verletzung bei einem Amateurfußballspiel hat der gefoulte Spieler nur
ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Das hat die 5. Zivilkammer
des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Der Gefoulte müsse nachweisen,
dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen 
hat. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei
dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen
komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.

Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-
Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation.
Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine
Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte.
Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden,
als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. 
Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern
triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen
sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Der Verletzte forderte unter anderem
5.000 Euro Schmerzensgeld.

Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung
der Kammer kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft
und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein 
Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus.
Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter
Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine
Haftung. Die Kammer folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 
Bundesgerichtshofs.

Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, 
dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis
hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer.

_Quelle: LG Frankenthal_

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