# Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

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- Published: 2021-04-22T06:17:53+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil L 12 AS 1677/19
vom 09.04.2021

**Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich
wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.**

Der 1981 geborene Kläger K bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II (ALG II). Am
18.05.2018 sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren
Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, 
dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden müsse, nur 21 Tage „bezahlten 
Urlaub“ habe und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter
noch einmal vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei noch nicht möglich, „da über
eine Woche davor“.

K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein
auf. Das gemeinsame Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden.
K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterstützte die Kindsmutter in der Folgezeit
u. a. beim Führen des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter
wurde 10 Tage nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft
an.

Das Jobcenter hob die Bewilligung von ALG II für den Zeitraum der Ortsabwesenheit
des K auf und forderte rund 958 Euro zurück (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe
sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung
komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft
hätte.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen
Bescheid auf: Denn der Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum
ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts)
entgegen gestanden.

Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter
Fälle) eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
das Urteil des SG überwiegend bestätigt: Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 außerhalb
des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr für die 
Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein
sei indes für die rechtlich maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen, d. h. bis
einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich gewesen. Denn insoweit wäre das Jobcenter
verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 
6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters,
die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf
die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit
Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um die rechtlich
vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich 
feststehende Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere
Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt gewesen.
Zudem hätte das Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum
gar nicht beabsichtigt. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für eine Verlängerung
des rechtlich maximal zulässigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege
hingegen nicht vor. Diese Möglichkeit sei auf besondere, die Rückreise überraschend
verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall
oder ein Streik bei der Bahn beschränkt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen nach der Geburt und 10 Tage nach der 
Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterstützt 
durch Freunde und eine Familienhelferin den Haushalt zu führen und das Neugeborene
zu betreuen. Dem K hätte es darüber hinaus frei gestanden, zur Überwindung der räumlichen
Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren Nähe zu ziehen.

## _Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/aufenthalt-des-vaters-ausserhalb-des-zeit-und-ortsnahen-bereiches-wegen-geburt-des-kindes-steht-hartz-iv-bezug-bis-max-3-wochen-nicht-entgegen-50605?pk_campaign=feed&pk_kwd=aufenthalt-des-vaters-ausserhalb-des-zeit-und-ortsnahen-bereiches-wegen-geburt-des-kindes-steht-hartz-iv-bezug-bis-max-3-wochen-nicht-entgegen)
