# Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zulässig

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- Published: 2022-04-08T06:26:42+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil 3 C 9.21 vom 07.04.2022

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im 
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung
nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7.
April 2022 entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war 2008 und 
2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (
BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund
eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm im Juni 2016 die
Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 1. September 2017 wurde der Kläger als Führer eines
Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene
Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kläger behauptete später, dass
dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben.
Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls 
endete, konnte nicht festgestellt werden; der Vorgang wurde bei der Bußgeldstelle
aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte
der beklagte Landkreis vom Kläger gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem
der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Der vom Kläger daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung
hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stattgegeben. Diese Entscheidung
hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geändert und die Klage abgewiesen.
Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei
rechtmäßig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte § 13 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b FeV (… wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss…)
rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. Für die Anwendung dieser
Vorschrift genüge nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift; er müsse straf-
oder bußgeldrechtlich geahndet worden sein. Daher könne der Beklagte die Anwendung
der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 1. September 2017 stützen. Stattdessen
finde die Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten 
vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage jedoch im Auffangtatbestand des § 
13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (… sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch
begründen …). Solche Tatsachen ergäben sich hier daraus, dass der Kläger im Juli
2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille geführt habe und ihm deshalb
die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Außerdem sei bei ihm nach dem Verkehrsunfall
vom 1. September 2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Der vom Kläger
behauptete Nachtrunk sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung; er habe hierzu keine
substanziierten und schlüssigen Angaben gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr.
2 Buchst. b FeV vor. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit
einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden
ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung
begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen
waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, 
er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft
angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen für
geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt
vom 1. September 2017 keine Bedenken.

## Fußnote

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen,
oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht
bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist, wenn

a) … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen
wurden, …

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/aufforderung-zur-beibringung-eines-medizinisch-psychologischen-gutachtens-auch-bei-ordnungswidrigkeitsrechtlich-nicht-geahndeter-zuwiderhandlung-im-strassenverkehr-unter-alkoholeinfluss-zulaessig-76665)
