# Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/aufgabe-des-wohnsitzes-und-des-gewoehnlichen-aufenthalts-im-inland-bei-umzug-ins-ausland/
- Published: 2022-07-01T08:58:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 141/18 vom 12.05.2022 (nrkr)

 1. Fasst der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und
    dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen
    Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.
 2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem
    der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt.
 3. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.
 4. Bei einer Nettolohnvereinbarung fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung
    eines sonstigen Bezuges grundsätzlich auch der Lohn in Form der vom Arbeitgeber
    übernommenen Lohnsteuer zu.

Streitig war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung
für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen zu begleichen war, und 
zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren
in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf
dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 08.02.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber
in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht
hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.02.2003 mit seiner 
Ehefrau und seinen Haustieren um 14.35 h von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40
h) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate
wurde seinem Konto am 20.02.2003 um 15.00 h gutgeschrieben.

Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in
Haftung, weil A am 20.02.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch
im Inland gehabt habe. Dem ist das Gericht gefolgt. A habe mit dem Verlassen seiner
Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit
Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs in das Ausland zähle noch zum Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht. Jedenfalls habe A zum Zeitpunkt des Zuflusses der 
Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er 
sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/aufgabe-des-wohnsitzes-und-des-gewoehnlichen-aufenthalts-im-inland-bei-umzug-ins-ausland-80814)
