# Aufnahme in eine katholische Grundschule: Bekenntnisangehörige Kinder haben Vorrang

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- Veröffentlicht: 2021-08-06T04:48:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.08.2021 zum Beschluss 19 B 1095/
21 vom 03.08.2021

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 04.08.2021 bekannt gegebenen
Beschluss vom 3. August 2021 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche
Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurückgewiesen,
der schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt hatte, das
Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig 
in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 19. Senat ausgeführt:

Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen
Kindern besteht nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger
Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstößt nicht gegen das
grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen
Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen ist gerechtfertigt, weil
das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.

Der Antragsteller kann auch nicht – wie er weiter geltend macht – als „Geschwisterkind“
aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren
an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des „Geschwisterkindes“
setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein oder mehrere Geschwister
bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich
sein werden.

Die Schulleiterin der Grundschule hat bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon
abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren
geltend gemachten familiären Härtegründe sind ausführlich gewürdigt worden. Die 
behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen
haben kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als
Härtefall ansehen musste.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/aufnahme-in-eine-katholische-grundschule-bekenntnisangehoerige-kinder-haben-vorrang-59917)
