# Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit im Sinne von § 6a GrEStG

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- Veröffentlicht: 2023-02-15T06:41:46+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 169/21 vom 12.01.2023

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 169/21 F) hat der 8. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche
Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
zugerechnet wird.

Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die Grundstücke hielt.
Die beiden Kommanditisten gründeten im Jahr 2010 jeweils als Alleingesellschafter
die Klägerin und eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen 
Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Dieser Vorgang löste unstreitig
gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer aus. Ebenfalls im Jahr 2010 wurde ein
Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG dahingehend
aufgeteilt wurde, dass ein Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH
umfasste, an die Klägerin und ein weiterer Teilbetrieb an die andere Kommanditistin
übertragen wurden. Im Jahr 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen.

Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin für den Verschmelzungsvorgang beantragte
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Vorbehaltensfrist
von fünf Jahren ab. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihr die
Vorbesitzzeit der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnen sei.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Durch die Verschmelzung
werde ein Erwerbstatbestand ausgelöst, der aber nach § 6a GrEStG steuerfrei sei.
An der Verschmelzung, die auf Grundlage der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
erfolgt sei, seien die Klägerin als herrschendes Unternehmen und die Grundstücks-
GmbH als abhängige Gesellschaft beteiligt gewesen.

Die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren
vor der Verschmelzung mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 95 % an der Grundstücks-
GmbH beteiligt gewesen sein muss (Vorbehaltensfrist), sei ebenfalls erfüllt. Sie
selbst sei seit 2010 zu 100 % beteiligt gewesen. Darüber hinaus sei ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin
der KG deren 100%ige Beteiligung gemäß § 45 AO zuzurechnen.

Die Gesamtrechtsnachfolge umfasse nicht nur Forderungen und Schulden, sondern erstrecke
sich auf alle steuerlich relevanten Umstände. Zivilrechtlich sei die Klägerin im
Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden, denn bei der Aufspaltung
komme es zu einer geteilten Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des jeweils übertragenen
Vermögens.

Der Zurechnung stünden auch keine Normen oder Prinzipien des Grunderwerbsteuerrechts
entgegen. Zwar sei die Gesamtrechtsnachfolge im Hinblick auf die in §§ 5 und 6 GrEStG
enthaltenen Vor- und Nachbehaltensfristen schädlich. Diese Sichtweise sei aber nicht
auf § 6a GrEStG übertragbar, da diese Fristen in den jeweiligen Normen unterschiedliche
Zielsetzungen verfolgten. Bei §§ 5 und 6 GrEStG, die Rechtsträgerwechsel zwischen
Gesamthand und Gesamthändern von der Steuer ausnehmen, dienten die Vor- und Nachbehaltensfristen
der Missbrauchsvermeidung. Demgegenüber solle § 6a GrEStG aus wirtschaftspolitischen
Gründen die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, wobei die Vor- und Nachbehaltensfristen
vornehmlich dazu dienten, die als verschonungswürdig qualifizierten Sachverhalte
zu umschreiben und zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund erscheine es systemgerecht,
die Vorbesitzzeit der KG der Klägerin zuzurechnen, denn es würde Umstrukturierungen
erschweren, wenn der Rechtsnachfolger mit Blick auf die Vorbesitzzeit wieder „bei
Null“ anfangen müsste.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2023_
