# Auftakt zur Reform der Vollverzinsung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/auftakt-zur-reform-der-vollverzinsung/
- Veröffentlicht: 2022-02-21T05:38:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 18.02.2022

Die Zeit zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses zum Zins auf Steuernachzahlungen und-
erstattungen wird knapp. Das BMF hat jüngst erste Eckpunkte durchblicken lassen.
Stimmen zur Abschaffung der Vollverzinsung werden vernehmbar.

Das BMF plant, den Zins künftig an den Basiszins der Bundesbank zu koppeln. “Der
neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und
ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein“, ließ die parlamentarische
Staatssekretärin MdB Katja Hessel in den Medien verlautbaren (vgl. [Welt vom 15.02.2022](https://www.welt.de/wirtschaft/article236904639/Steuernachzahlung-Jetzt-beginnt-das-Feilschen-um-den-neuen-Zins.html),
[Handelsblatt vom 15.02.2022](https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-finanzministerium-will-steuerzins-an-basiszins-der-bundesbank-koppeln/28070326.html?ticket=ST-5499-Fq9RRlyXqKTrv9qDHWCp-ap1)).
Wichtig sei, dass die Umsetzung für die Bürger und Unternehmen möglichst einfach
sei und Planungssicherheit gegeben werde. Die verfassungskonforme Neuregelung werde
das BMF zeitnah angehen.

## DStV für Planungssicherheit und Bürokratieabbau

Mit seinen jüngst unterbreiteten Vorschlägen spricht sich auch der Deutsche Steuerberaterverband
e.V. (DStV) für eine praktikable Lösung aus (vgl. [DStV-Information vom 10.02.2022](https://www.dstv.de/dstv-unterbreitet-reformvorschlage-zur-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen/)).
Eine nur jährliche Anpassung und ein Änderungskorridor sollen eine Beständigkeit
in der Praxis gewährleisten: Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte 
aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor
von 0,5 % Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz.
Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte 
die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein. Zur
Reduzierung von bürokratischen Belastungen spricht sich der DStV für eine generelle
Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung
erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume
zu ziehen. Neben früherer Rechtssicherheit hätte dies Bürokratieabbau zur Folge.

## Alternative in der Diskussion

Einfach und transparent soll es auch nach anderen politischen Stimmen künftig werden.
Hessens Finanzminister, Michael Boddenberg, und Bayerns Finanzminister, Albert Füracker,
sprechen sich für die Abschaffung der Verzinsungsregelung aus (vgl. [PM des Bayerischen Finanzministeriums vom 15.02.2022](https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24665/),
[PM des Hessischen Finanzministeriums vom 17.02.2022](https://finanzen.hessen.de/presse/buerokratie-abbauen-und-den-steuerzins-ganz-abschaffen)).
Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Entschließungsantrag u. a.,
dass § 233a AO zeitnah ersatzlos gestrichen werden soll (vgl. [BT-Drs. 20/685](https://dserver.bundestag.de/btd/20/006/2000685.pdf)).
Der Bundestag hat den Antrag der Union am 17.02.2022 an den federführenden Finanzausschuss
zur Erörterung überwiesen. Die Stimmen sind sich einig: Ein Verzicht auf die Vollverzinsung
sei ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung, der sowohl
der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen zugutekomme. Ein bemerkenswerter
Vorstoß, der sich im Rahmen des BVerfG-Beschlusses bewegt und unter dem Gesichtspunkt
Bürokratieabbau prüfungswürdig erscheint.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/auftakt-zur-reform-der-vollverzinsung-73986)
