# Aufteilung der Vorsteuer aus Leistungsbezügen eines kommunalen Kurbetriebs

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- Published: 2022-01-03T12:10:03+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 4 K 118/18 vom 29.09.2021(
nrkr – BFH-Az.: XI R 33/21)

 1. Die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch 
    einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb)
    dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil
    vom 03.08.2017 V R 62/16, BStBl II 2021 S. 109).
 2. Werden die Leistungsbezüge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag
    im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation
    auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil) in Ansatz
    gebracht, dann kann dies als Indiz für eine anteilig nicht-wirtschaftliche Verwendung
    der Leistungsbezüge angesehen werden. Die vom EuGH durch Urteil vom 01.10.2020 
    C-405/19 „Vos Aannemingen“ für den Fall einer Kostenübernahme durch Dritte aufgestellten
    Grundsätze sind entsprechend anzuwenden.
 3. Der volle Vorsteuerabzug setzt in derartigen Fällen voraus, dass zwischen den Leistungsbezügen
    und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebes ein direkter und unmittelbarer
    Zusammenhang besteht und umgekehrt der mögliche Vorteil der Gemeinde als nebensächlich
    zu bewerten ist. Zielen die Werbeaktivitäten auf die Förderung steuerpflichtiger
    Umsätze ab und bewirken diese nur einen mittelbaren Vorteil für die allgemeine 
    wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, dann ist dieser Vorteil als nebensächlich
    einzustufen und bildet keine ausreichende Grundlage für eine Vorsteuerkürzung.
 4. Die Zuweisung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb
    ist kein steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) für die durch die Abgabe abgeschöpften
    Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche
    konkrete Leistungsaustausch ergibt sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
    und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.

Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 29. September 2021 (
Az. 4 K 118/18) erkannt. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine ausschließlich unternehmerische
Verwendung vom Kurbetrieb bezogener Marketingleistungen maßgeblich aufgrund des 
Inhalts einer Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in Abrede gestellt.
Die Abgabensatzung sah einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Maßnahmen der
Tourismuswerbung in Höhe von zunächst 65 % und später von 30 % vor. Hieraus leitete
das Finanzamt indiziell eine anteilige Verwendung der Eingangsleistungen auch für
öffentliche Zwecke, z. B. in Gestalt der Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung der Gemeinde, ab. Die Klägerseite sah in dieser Würdigung eine Benachteiligung
kommunaler Unternehmen. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei allein der direkte
und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Umsätzen.
Dieser sei hier nachvollziehbar dargelegt. Auf reflexartige mittelbare Vorteile 
Dritter könne es nicht ankommen.

Der 4. Senat sah keine zureichenden Anhaltspunkte für eine anteilig nichtunternehmerische
Verwendung der Eingangsleistungen. Die eingekauften Werbeleistungen waren inhaltlich
an Kurgäste adressiert, so dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen
Umsätzen des Kurbetriebes bestand. Der Kurbetrieb arbeitete auch wettbewerbs- und
gewinnorientiert. Die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb
weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere Beurteilung. Die
Abgabe knüpfe zwar nach dem Inhalt der kommunalen Abgabensatzung an Vorteile der
Abgabe und auch der Allgemeinheit an der Tourismusförderung an. Der 4. Senat wertete
die mittelbaren Vorteile der Gemeinde aus den Werbeleistungen allerdings als nebensächlich
i. S. der EuGH-Entscheidung „Vos Aannemingen“ vom 01.10.2020 C-405/19. Bei dieser
Würdigung hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Indizwert der Festlegung
eines Gemeindeanteils an der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe für Zwecke der
Abgrenzung einer unternehmerischen von einer nicht-unternehmerischen Verwendung 
i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG vergleichsweise gering ist. Denn dieser dient maßgeblich
der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der privaten Abgabepflichtigen. Wegen
des für kommunale Beiträge geltenden Äquivalenzprinzips (z. B. § 8 KAG SH) dürfen
Beiträge den (mittelbaren) Vorteil der Abgabepflichten aus der mit der Abgabe finanzierten
kommunalen Leistung (hier: Tourismusförderung) nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund
lässt sich aus der satzungsmäßigen Festlegung eines Gemeindeanteils an der Finanzierung
der Tourismuswerbung nicht zwangsläufig auf eine anteilig nichtunternehmerische 
Verwendung vom Kurbetrieb eingekaufter Werbeleistungen schließen. Für eine Saldierung
mit weitergehenden Umsatzsteueransprüchen des Finanzamtes aus entgeltlich erbrachten
Gegenleistungen des Kurbetriebes sah das Gericht ebenfalls keine ausreichende Grundlage.
Ein steuerbarer Leistungsaustausch war in Ansehung der Fremdenverkehrsabgabe nicht
festzustellen. Die Überlassung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den
Kurbetrieb stellte sich unter den Bedingungen des Streitfalls nicht als Entgelt 
für eine konkrete Gegenleistung des Kurbetriebes (unechter Zuschuss) dar.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren
ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 33/21 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/aufteilung-der-vorsteuer-aus-leistungsbezuegen-eines-kommunalen-kurbetriebs-71516)
