# Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungsanforderungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/ausbildungsf-rderung-trotz-nichtbestehens-von-bis-zum-4-fachsemester-zu-erbringenden-leistungsanforderungen/
- Veröffentlicht: 2023-03-05T11:32:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 03.03.2023 zum Urteil 5 C 6.21 vom 03.03.2023

Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz(
BAföG) über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen
Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung
haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen
Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Dabei kommt es auf die Anzahl
der nicht erbrachten Leistungsnachweise nicht an, die Ursache für die Verlängerung
des Studiums sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 03.03.2023
entschieden.

Die Klägerin ist Studentin der Pharmazie. Nachdem sie den erforderlichen Nachweis
über die Erbringung der üblichen Studienleistungen („Scheine“) bis zum Abschluss
des 4. Fachsemesters nicht vorlegen konnte, beantragte sie beim beklagten Studierendenwerk
vergeblich die Fortsetzung der Förderung. Die von der Klägerin daraufhin erhobene
Klage auf Weiterförderung im 5. und 6. Fachsemester hat das Verwaltungsgericht abgewiesen,
weil eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei einem einmaligen Leistungsversagen
in Betracht komme. Die Klägerin habe jedoch in den ersten beiden Semestern zwei 
Leistungsnachweise nicht erbracht, die für die Teilnahme an Veranstaltungen in den
beiden Folgesemestern erforderlich waren und sie an der Erbringung weiterer Leistungsnachweise
hinderten.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht,
mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Zwar ist die Weitergewährung
von Ausbildungsförderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Studierende eine Zwischenprüfung
nicht bestehen oder – wie hier – die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen(§
48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) nicht erbringen. Ausnahmsweise ist aber die Frist 
zur Vorlage der Leistungsnachweise zu verlängern und weiter Ausbildungsförderung
zu gewähren, wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer 
zu bewilligen sein wird (§ 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG). Dies ist nach dem Gesetz
jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung
vorliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Ein solcher Grund ist schon von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann angenommen worden,
wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der
planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Sie sollen im Falle des Nichtbestehens
der bis zum 4. Fachsemester erforderlichen Leistungsanforderungen, das zu einer 
erstmaligen Verzögerung des Studiums führt, eine zweite Chance erhalten, den Leistungsrückstand
in angemessener Zeit durch Ablegung der entsprechenden Prüfungen aufzuholen. Diese
gesetzliche Wertung greift auch dann, wenn die Nichterbringung sonstiger Leistungsnachweise
dazu führt, dass eine planmäßige Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester
nicht möglich ist, weil zunächst nicht bestandene Studienleistungen wiederholt werden
müssen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darauf
an, ob nur ein Leistungsversagen für die Verzögerung ursächlich ist oder ob mehrere
nicht bestandene Leistungsnachweise im Zusammenwirken diese Folge auslösen. Entscheidend
ist allein, ob es Studierenden aus studienorganisatorischen Gründen erstmalig objektiv
unmöglich ist, die fehlenden Leistungen ohne eine sich auf die Förderungshöchstdauer
auswirkende Verzögerung des Studiums zu erbringen. Dies ist hier der Fall gewesen,
was zu einer Verlängerung des Grundstudiums der Klägerin um zwei Semester führt,
für die Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren war.

_Quelle: BVerwG_
