# Auskunftsanspruch über Wirkungen eines Medikaments bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung

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- Veröffentlicht: 2021-08-30T10:46:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Teilurteil 26 U 62/19 vom 19.08.2021

Besteht eine 97% Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden
Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte
von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (OLG) hat mit am 30.08.2021 veröffentlichten Teilurteil die Herstellerin
von Valsartan AzB zur Auskunft über alle Wirkungen des Medikaments, die bei der 
Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können, gem. § 84a AMG verurteilt.

Die Klägerin begehrt Auskunft über die Wirkungen des von der Beklagten hergestellten
Medikaments Valsartan AbZ sowie Schmerzensgeld. Die Beklagte arbeitet mit mehreren
Wirkstoffherstellern zusammen, die alle den gleichen Wirkstoff Valsartan herstellen.
Im Sommer 2018 teilte sie im Form eines Chargenrückrufs mit, dass bei einer ihrer
Wirkstoffhersteller eine produktionsbedingte Verunreinigung mit N-Nitrosodiethylamin
festgestellt worden sei. Dieser Stoff sei als wahrscheinlich krebserregend bei Menschen
eingestuft worden. Aus organisatorischen Gründen erfasste der Rückruf alle Packungsgrößen
und Chargen, auch wenn von der Verunreinigung nur Chargen betroffen waren, die unter
Verwendung des einen Wirkstoffherstellers hergestellt wurden.

Die Klägerin behauptet, Valsartan AbZ in der Zeit von 2013 bis Mai 2018 eingenommen
zu haben. Die eingenommenen Chargen hätten zu den verunreinigten gehört. Durch die
Einnahme sei sie an Krebs erkrankt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG die Beklagte zur Auskunft über ihr
bekannte Wirkungen und Erkenntnisse verurteilt, die für die Bewertung der Vertretbarkeit
schädlicher Wirkungen von Valsartan von Bedeutung sein können, soweit diese u.a.
Krebserkrankungen betreffen. Die Klägerin habe nachgewiesen, das in Rede stehende
Medikament eingenommen zu haben. Es lägen auch Tatsachen vor, welche die Annahme
begründeten, dass das Arzneimittel den geltend gemachten Schaden verursacht habe.
Eine derartige „begründete Annahme“ sei jedenfalls dann zu bejahen, „wenn mehr für
eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen“.
Erforderlich sei eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Hier habe die Klägerin 
zwar nicht den Vollbeweis führen können, dass die von ihr eingenommenen Medikamente
aus den verunreinigten Chargen stammten. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich.
Der Nachweis, aus welcher Charge ein verwendetes Medikament stamme, sei dem Durchschnittsverbraucher
kaum möglich. Es bestehe keine Obliegenheit des Konsumenten, bei jedem eingenommenen
Medikament die auf der Packung aufgedruckte Chargenbezeichnung zu notieren. Jedenfalls
wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Patientin tatsächlich ein
Medikament aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, sei die für den Auskunftsanspruch
erforderliche Annahme der Schadensverursachung gut begründbar. Dies sei hier der
Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zumindest einmal ein Medikament 
aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, liege bei ca. 97 %.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/auskunftsanspruch-ueber-wirkungen-eines-medikaments-bei-ueberwiegender-wahrscheinlichkeit-der-schadensverursachung-61615)
