# Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

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- Published: 2021-10-13T14:03:03+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :005 vom
17.09.2021

**Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung
zur elektronischen Übermittlung)**

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder
gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Steuerpflichtige
dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs.
4 AO). Diese Auskünfte sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO),
sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO wird durch ein im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierbei Folgendes:

## 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

**1** Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes
oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“
zu erklären.

**2** Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:

 * Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land-und 
   forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
 * Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
 * Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
 * Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
 * Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen
   Tätigkeit.

## 2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)

**3** Die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind ab dem genannten 
Zeitpunkt elektronisch nach Maßgabe des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO zu übermitteln, 
sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO):

**4** a) Ab dem 1. Januar 2021:

 * Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und
   forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
 * Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
 * Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

**5** b) Ab dem 1. Januar 2022:

 * Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

**6** Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen
zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung
gestellt.

**7** In dem folgenden Fall sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO):

 * Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen
   Tätigkeit.

8 Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.

## 3. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl I 2020 S.
1209.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/auskunftspflicht-nach-%C2%A7-138-abs-1b-ao-bei-betriebseroeffnung-oder-aufnahme-einer-freiberuflichen-taetigkeit-fragebogen-zur-steuerlichen-erfassung-2-64796)
