# Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/ausschluss-auslaendischer-staatsangehoeriger-mit-humanitaeren-aufenthaltstiteln-vom-kindergeld-verfassungswidrig/
- Published: 2022-08-03T08:12:36+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Beschluss 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2
BvL 13/14, 2 BvL 10/14 vom 28.06.2022

Mit am 3. August 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe
b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung
von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. 
Dezember 2006 (im Folgenden: EStG 2006) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und die Vorschrift für nichtig erklärt.

Die vorgelegte Vorschrift sieht vor, dass Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-
Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären 
oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben,
wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration
erfüllen, das heißt entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld
I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. 
März 2020 geändert.

## Sachverhalt

Nach § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist die Gewährung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte
ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstitel
sie verfügen. Ausländer, die eine (stets unbefristete) Niederlassungserlaubnis besitzen,
haben einen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006). Demgegenüber 
haben Ausländer, denen lediglich eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt 
worden ist, nur dann einen Kindergeldanspruch, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis
eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder erlaubt hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006).

Demgegenüber haben nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige,
denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
erlaubt ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006), regelmäßig keinen Anspruch
auf Kindergeld. Sie sind nur ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie sich seit
mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe
a EStG 2006) und eines der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten 
Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) hatte das Bundesverfassungsgericht
in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe
b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BEEG) und 
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BErzGG) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art.
3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.

In den vier Ausgangsverfahren machen nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische
Eltern mit Wohnsitz im Inland Ansprüche auf Kindergeld geltend. Alle Anträge wurden
abgelehnt, weil zwar ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
c EStG 2006 vorliege, die zusätzlich erforderlichen Merkmale der Arbeitsintegration(§
62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006) jedoch nicht erfüllt seien. Hiergegen reichten
die Betroffenen jeweils Klage beim Finanzgericht ein. Dieses hat die Verfahren ausgesetzt
und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung
vorgelegt, ob § 62 Abs. 2 EStG 2006 verfassungswidrig sei.

Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. 
März 2020 geändert. Nach dem in die Vorschrift neu eingefügten § 62 Abs. 2 Nr. 4
EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld, wenn er einen
der in Nr. 2 Buchstabe c genannten humanitären Aufenthaltstitel besitzt und sich
seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält;
auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt kommt es in dieser Variante nicht
mehr an.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Vorlagen sind zulässig, soweit sie § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006
betreffen. Soweit das Vorlagegericht darüber hinaus ausdrücklich § 62 Abs. 2 EStG
2006 insgesamt mit den dort erfassten zusätzlichen Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen
Prüfung stellt, sind sie hingegen unzulässig, weil es auf diese Fallgruppen für 
die vorliegenden Fälle nicht ankommt.

II. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist formell verfassungsmäßig, insbesondere
besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative
1 GG. Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG nicht der steuerlichen Freistellung
des kindbedingten Existenzminimums, sondern der Förderung der Familie dient, handelt
es sich dabei zwar für sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern
um eine sozialrechtliche Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für
den Förderanteil des Kindergeldes folgt aber jedenfalls aus dem kompetenzbegründenden
Schwerpunkt des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs.

III. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist materiell verfassungswidrig. Die
Vorschrift verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches 
gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln.
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen.

Den Steuergesetzgeber bindet Art. 3 Abs. 1 GG an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit,
der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Zwar belässt der allgemeine Gleichheitssatz
dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung
des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Grundsatz der
gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung
der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf
eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Unter dem
Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von
belastungsgleich erfolgen.

2. Nach diesen Maßstäben ist § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 mit Art. 3 
Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

a) Die Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Teilgruppen von Ausländern
mit humanitärem Aufenthaltstitel nach den §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis
5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten: Einen Anspruch auf Kindergeld
haben nur diejenigen, die zusätzlich zu diesen Merkmalen im Bundesgebiet berechtigt
erwerbstätig sind oder es nur vorübergehend nicht sind, weil sie Arbeitslosengeld
I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Wer hingegen – wie die Klägerinnen
und der Kläger der Ausgangsverfahren – keines dieser Merkmale aufweist, erhält kein
Kindergeld.

Diese Ungleichbehandlung entfällt insbesondere nicht dadurch, dass das Fehlen eines
Kindergeldanspruchs im Regelfall durch den Anspruch auf Sozialleistungen kompensiert
wird. Denn auch in diesem Fall kann es zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung
derjenigen Ausländer kommen, die keinen Kindergeldanspruch haben. Mit erheblichen
finanziellen Nachteilen im Vergleich zu Kindergeldberechtigten kann der Wegfall 
des Kindergeldanspruchs auch dann verbunden sein, wenn die Betroffenen über eigenes
Vermögen verfügen und daher – trotz fehlenden Erwerbseinkommens – keinen Anspruch
auf Sozialleistungen haben. Denn der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig 
von sozialrechtlicher Bedürftigkeit, während ein Anspruch auf Sozialleistungen typischerweise
nur dann besteht, wenn vorhandenes Vermögen oberhalb der jeweils geltenden Freigrenzen
verbraucht ist.

b) Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit § 62 Abs. 2 EStG 2006 einen legitimen Zweck. Die
Regelung hat das Ziel, Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, die sich
voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Diese Unterscheidung 
nach der prognostizierten Bleibedauer in Deutschland kann eine ungleiche Behandlung
grundsätzlich rechtfertigen.

Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien bestimmen den Kreis der 
Leistungsberechtigten jedoch nicht in geeigneter Weise. Ungeeignet, die zuverlässige
Prognose eines dauerhaften Aufenthalts zu begründen und damit das gesetzgeberische
Ziel zu erreichen, ist vor allem das Kriterium einer Integration in den Arbeitsmarkt(§
62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006).

Zwar mag die vom Gesetzgeber als zusätzliches Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive
gewertete Integration in den deutschen Arbeitsmarkt in vielen Fällen den Schluss
tragen, dass die Betroffenen sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten
werden. Der für die vorgelegte Vorschrift maßgebliche Umkehrschluss, dass ohne eine
Erwerbstätigkeit eine solche Prognose nicht möglich sei, ist indes nicht begründbar.

Gerade bei humanitären Aufenthaltstiteln erscheint eine Korrelation zwischen einer
Erwerbstätigkeit und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer weniger plausibel als
etwa in Fällen einer gezielten Zuwanderung zum Zwecke der Ausbildung und nachfolgenden
Erwerbstätigkeit. Denn die Aufenthaltsdauer hängt bei den meisten humanitären Aufenthaltstiteln
stärker von der Situation in den Herkunftsstaaten der Betroffenen als von deren 
eigener Lebensplanung ab.

Auch steht es der Aussicht auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht zwingend
entgegen, wenn die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien
im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfüllt sind. Zwar ist für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl.§
9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da dies jedoch zukunftsorientiert zu beurteilen
ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene aktuell erwerbstätig ist, sondern
ob angenommen werden kann, dass er dies in der Zukunft auf Dauer sein wird.

Die mangelnde Eignung der vorgelegten Vorschrift zur Erfassung relevanter Unterschiede
bei der Prognose zur Aufenthaltsdauer wird in der Mehrzahl der Ausgangsfälle zudem
daran deutlich, dass ausschlaggebend für die Verweigerung von Kindergeld in diesen
Fällen ein – jeweils kurzer – Zeitraum zwischen dem Auslaufen des Anspruchs auf 
Arbeitslosengeld I und der nachfolgenden erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
auf einer neuen Arbeitsstelle war. Einen solchen kurzen Zeitraum des Bezugs von 
Arbeitslosengeld II als Indiz gegen eine Arbeitsmarktintegration zu werten, wird
der tatsächlichen Situation der Betroffenen nicht gerecht.

Die durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG
2006 bewirkte Benachteiligung lässt sich auch nicht durch eine Befugnis des Gesetzgebers
zur Typisierung rechtfertigen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es
spricht vielmehr vieles dafür, dass der Gesetzgeber sogar umgekehrt einen atypischen
Fall als Leitbild gewählt hat.

Für andere Differenzierungsgründe fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen
Entscheidung für einen konkreten Förderungs- oder Lenkungszweck der im Schwerpunkt
steuerrechtlichen Regelung. Soweit der Bundesfinanzhof der Auffassung ist, § 62 
Abs. 2 EStG 2006 diene auch dem Zweck, Zuwanderungsanreize insbesondere für kinderreiche
Ausländer abzubauen („keine Zuwanderung in Sozialsysteme“), ist eine dahingehende
Entscheidung des Gesetzgebers nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen der
Bundesrepublik Deutschland. Zwar handelt es sich auch dabei um einfachgesetzlich
geregelte Belange im Aufenthaltsrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die grundsätzlich
als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung in Betracht kommen könnten.
Doch auch diese Zielsetzung ist bei der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 nicht
erkennbar verfolgt worden.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ausschluss-auslaendischer-staatsangehoeriger-mit-humanitaeren-aufenthaltstiteln-vom-kindergeld-verfassungswidrig-82611)
