# Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig

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- Published: 2021-01-11T09:00:50+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.01.2021 zum Beschluss 6 W 939/20 vom 06.01.2021

**Befreiung von der Tragepflicht nur bei Glaubhaftmachung eines Grundes**

Der für Rechtsstreitigkeiten aus Unterrichtsverträgen zuständige 6. Zivilsenat hat
im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Ausschluss
einer Auszubildenden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsenzunterricht
nicht zu bestanden ist.

Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen
Einrichtung, eine Ausbildung, der ein entsprechender Ausbildungsvertrag zugrunde
liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwerdeführerin am Berufsschulunterricht
der Beschwerdegegnerin teil.

Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht
untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der 
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten
Antragstellerin, die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-
Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht
glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche
konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule
alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen
seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher
Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen
würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

_Quelle: OLG Dresden_

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