# Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

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- Veröffentlicht: 2022-12-28T08:44:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 4 L 681/22 vom 20.12.2022

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in
den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden,
wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert
und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das 
Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig.
Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen
dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die
Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur
Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-
aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung
des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte 
daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend,
die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen.
Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig 
verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen
Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven
Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails
belegt seien, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der
Hochschule nicht mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer
Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren
Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass
der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten
werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ausschluss-eines-professors-vom-hochschulbetrieb-92559)
