# Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/ausschuettungen-der-vg-wort-an-herausgeber-und-foerderungsfonds-rechtswidrig/
- Veröffentlicht: 2021-10-04T12:02:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 04.10.2021 zum Urteil 42 O 13841/19 vom 04.10.2021(
nrkr)

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht des Landgerichts München I hat am 04.10.2021
der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend
stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber
sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 
2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich
stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner
Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden
Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung
wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie
unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds
der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass
die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden
satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung
weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da 
die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen
zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich
und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die
Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt,
stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher
Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden 
war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht
sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber
oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren
auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam,
so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls
unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen 
die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt
unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596–
Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort
vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese 
Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge
sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019
durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und
Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben,
soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen
Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung
vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

## Zum Hintergrund

Im Wege der Stufenklage machte die Klageseite zunächst nur Feststellungs- und Auskunftsansprüche
geltend. Erst nach der Erteilung der Auskunftsansprüche wird ggf. über die konkrete
Höhe der Zahlungsansprüche entschieden.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ausschuettungen-der-vg-wort-an-herausgeber-und-foerderungsfonds-rechtswidrig-64108)
