# „Außenbereichsinsel“ darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden

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- Published: 2023-04-25T06:10:41+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 4 CN 5.21 vom 25.04.2023

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. Das hat das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.04.2023 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin.
Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück
ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt.
Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen
Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise
bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich
liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage,
Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag
abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant
werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und angesichts ihrer vergleichsweise
geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung
habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung
abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen,
weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich
des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen
nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richtet
sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von
Innen- und Außenbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung
unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter
anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende–
Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden
Bebauung von Bedeutung sein. Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht
nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sieht der Bebauungsplan für 
das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen
zielt die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem
Baurecht. Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen,
etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern.

_Quelle: Bundesverwaltungsgericht_
