# Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

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- Published: 2020-12-17T09:20:15+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7346 / 20 / 10001 :002 vom
16.12.2020

Durch Artikel 7 Nr. 1 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Entlastung
insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) wurde zum 1. Januar 2021 in § 18 Abs. 2 
UStG Satz 5 geändert und ein neuer Satz 6 angefügt. Die Neuregelung sieht vor, dass
für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG
für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums in Fällen, in denen der
Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen
ist und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden
Kalenderjahres maßgebend ist. Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume
2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-
Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S.
864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S-7015/
19 / 10006 :001 (2020/1238675), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt
18.7 wie folgt geändert:

 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „^(1)Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher
    Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen
    Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2 Satz
    4 UStG; **vgl. aber Absatz 5**).“
 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     **„(5) ^(1)Für die Besteuerungszeiträume
    2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen
    in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nicht. ^(2)Der Voranmeldungszeitraum
    richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach§
    18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG. ^(3)Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe
    von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen
    Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. ^(4)Für die Bestimmung
    des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder
    beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; 
    im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer
    umzurechnen. ^(5)Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder
    beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen.
    ^(6)Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021
    die vorgenannten Grundsätze, nach denen für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums
    im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, sondern § 18 Abs. 2
    Sätze 1 und 2 UStG anzuwenden ist, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020
    in eine Jahressteuer umzurechnen ist. ^(7)Die Regelungen der Sätze 1 bis 6 gelten
    entsprechend in Fällen des § 18 Abs. 2a UStG; für die Anwendung des § 18 Abs. 2a
    UStG kommt es im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Überschuss und im Folgejahr
    auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss
    an. ^(8)Die Regelungen des Absatzes 1 zu Vorratsgesellschaften im Sinne des § 18
    Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und zu Firmenmänteln im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr.
    2 UStG bleiben hiervon unberührt.“**

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_
