# Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel als „Öffentliche Wiedergabe“

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- Published: 2023-04-19T11:26:30+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Urteil C-775/21 und C-826/21 vom 20.04.2023

**Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel
stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar.**

_Auf die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software
an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen,
trifft dies dagegen nicht zu._

Zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
im Musikbereich erhoben gegen das Luftfahrtunternehmen Blue Air und die CFR, eine
rumänische Eisenbahngesellschaft, Klagen auf Zahlung von ausstehender Vergütung 
sowie von Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ohne Lizenz
an Bord von Luftfahrzeugen und Reisezugwagen.

Das mit diesen Rechtssachen befasste Berufungsgericht Bukarest möchte vom Gerichtshof
insbesondere wissen,

 1. ob die Ausstrahlung eines Musikwerks oder eines Auszugs davon in einem mit Fluggästen
    besetzten gewerblichen Flugzeug während des Starts, der Landung oder zu irgendeinem
    Zeitpunkt während des Flugs über das allgemeine Lautsprechersystem des Luftfahrzeugs
    eine öffentliche Wiedergabe darstellt;
 2. ob ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnwagen verwendet, in denen Lautsprechersysteme
    für die Übermittlung von Informationen an die Fahrgäste eingerichtet sind, damit
    eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks
als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe
im Sinne des Unionsrechts^(1) darstellt. Die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage
und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung
von Hintergrundmusik ermöglichen, stellt dagegen keine solche öffentliche Wiedergabe
dar. Das Unionsrecht steht folglich einer nationalen Regelung entgegen, wonach das
Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche
Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer
Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Werke in der Weise,
dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind, zu erlauben oder zu verbieten. Die Urheber verfügen somit über ein Recht vorbeugender
Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe,
die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigten, einzuschalten, und
zwar, um diese Wiedergabe zu verbieten.

Im vorliegenden Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausstrahlung eines 
Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel durch dessen
Betreiber eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellt, da zum einen dieser
Wirtschaftsteilnehmer dabei in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig
wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Tatsächlich
könnten die Kunden ohne dieses Tätigwerden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich 
nicht empfangen. Zum anderen wird dieses Werk für sämtliche Gruppen von Passagieren
ausgestrahlt, die dieses Beförderungsmittel gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch
genommen haben.

Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder
bewirken, stellt dagegen selbst keine Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht daher
einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen
in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe 
begründet. Eine solche Regelung kann nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer
Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird, 
und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt.

## Fußnote

^(1) Es handelt sich um die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167,
S. 10).

_Quelle: EuGH_
