# Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerksbetrieb gestützt werden

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- Veröffentlicht: 2020-11-06T12:34:31+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Urteil 5 K 534/20 vom 13.10.2020

Einer Friseurhandwerksgesellin kann eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger
Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – nicht erteilt
werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb
tätig gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende
Klage einer Gesellin ab.

Die Klägerin arbeitete mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons
und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. 
Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer – ausnahmsweise zu erteilenden –
Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk keinen Erfolg. Denn in dem Zeitraum,
in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, sei der Betrieb mangels Beschäftigung
einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen
gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden. In diesem
Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer 
Ausübungsberechtigung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls würden fortwährende
Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt, so die Koblenzer Richter. Bei einer
abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis 
von der Illegalität des Handwerksbetriebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen 
ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt
sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um
die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ausuebungsberechtigung-fuer-das-friseurhandwerk-kann-nicht-auf-illegalen-handwerksbetrieb-gestuetzt-werden-35967?pk_campaign=feed&pk_kwd=ausuebungsberechtigung-fuer-das-friseurhandwerk-kann-nicht-auf-illegalen-handwerksbetrieb-gestuetzt-werden)
