# Auswahlentscheidung zur Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof muss neu getroffen werden

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- Veröffentlicht: 2021-10-15T04:45:28+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG München, Pressemitteilung vom 14.10.2021 zu den Beschlüssen M 5 E 21.1208, M 
5 E 21.1307 und M 5 E 21.1388 vom 14.10.2021

Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht München den Eilanträgen
dreier Bewerberinnen und Bewerber für die Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof(
BFH) stattgegeben. Der Bundesrepublik Deutschland wurde untersagt, diese Stelle 
mit der vorgesehenen Bewerberin zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung für
den Posten getroffen worden ist.

Am BFH ist seit 1. November 2020 das Amt des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
vakant. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. die Präsidentin eines Finanzgerichts
sowie Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter am BFH. Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen
der Bewerberinnen und Bewerber die Präsidentin des Finanzgerichts als leistungsstärkste
Bewerberin ausgewählt. Gegen diese Auswahlentscheidung sind vier Konkurrenten um
die Stelle gerichtlich vorgegangen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilanträgen stattgegeben, weil es 
die konkret durchgeführte Auswahlentscheidung für rechtswidrig erachte. Das BMJV
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ausgewählten Bewerberin der Vorrang einzuräumen
sei, obwohl ihr aktuelles Amt als Präsidentin eines Finanzgerichts in einen niedrigeren
beamtenrechtlichen Status (Statusamt R 5) eingestuft ist als die Ämter der Konkurrenten
des BFH (Statusamt R 8). Denn insofern sei schon keine Gleichwertigkeit der aktuellen
Ämter gegeben. Auch wenn die ausgewählte Bewerberin und die Konkurrenten in ihren
aktuellen Beurteilungen jeweils die Spitzennote erhalten hätten, gelte dennoch der
Grundsatz des Leistungsvorrangs des höheren Statusamtes. Danach sei die Eingruppierung
in ein höheres Statusamt regelmäßig Ausdruck gesteigerter Anforderungen und einer
größeren Verantwortung im höherrangigen Amt. Das BMJV habe nicht ausreichend begründet,
weshalb insofern eine Ausnahme vorgelegen habe und weshalb die ausgewählte Bewerberin
trotz ihrer niedrigeren Eingruppierung über einen Leistungsvorsprung gegenüber den
Konkurrenten verfüge. Das vom BMJV dabei u. a. angeführte Argument, die ausgewählte
Bewerberin habe bis 2017 das Amt einer Staatssekretärin (Statusamt B 8) innegehabt,
greife nicht durch, denn es sei allein das aktuelle Statusamt maßgeblich. Schon 
aus diesen Gründen müsse die Auswahlentscheidung neu durchgeführt werden.

Auf das von den Antragstellern – und auch in der öffentlichen Diskussion um die 
Auswahlentscheidung – in den Vordergrund gestellte Argument, das aktuelle Anforderungsprofil
für die Vizepräsidentenstelle sei rechtswidrig, weil ein wesentliches Auswahlkriterium,
die fünfjährige Bewährung und Erfahrung als Richter an einem obersten Bundesgericht,
darin nicht (mehr) enthalten gewesen sei, kommt es deshalb für die Entscheidung 
des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Gericht musste sich daher mit dieser Frage
in seinen Entscheidungen auch nicht vertieft befassen. Die Kammer äußerte hierzu
aber in den Beschlüssen, dass es grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn
liege, das Anforderungsprofil im Interesse einer effektiven Verwaltung festzusetzen.
Durch das aktualisierte Anforderungsprofil sei der Bewerberkreis erweitert worden,
wodurch die Antragsteller, die auch das erweiterte Anforderungsprofil erfüllen, 
nicht in ihren Rechten verletzt würden. Denn einem Leistungsvergleich als zentrales
Element der Auswahl könne sich ein Konkurrent nicht entziehen. Die Abänderung des
Anforderungsprofils, die abstrakt und unabhängig von dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren
erfolgt sei, erscheine nach den Darlegungen des BMJV zum diesbezüglichen Austausch
im Richterwahlausschuss auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und daher
nicht willkürlich.

Gegen die drei Entscheidungen (Az. M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307, M 5 E 21.1388) 
können die Bundesrepublik Deutschland und die ausgewählte Bewerberin innerhalb von
zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof einlegen.

Hinsichtlich des vierten Eilantrags einer weiteren Konkurrentin wird das Verwaltungsgericht
zu späterem Zeitpunkt entscheiden.

_Quelle: VG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/auswahlentscheidung-zur-besetzung-der-vizepraesidentenstelle-am-bundesfinanzhof-muss-neu-getroffen-werden-64944)
