# Auszahlung des Corona-Pflegebonus

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- Veröffentlicht: 2022-11-02T06:57:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.11.2022

Wenn Beschäftigte im Gesundheitswesen keine Corona-Prämie erhalten haben sollten,
läuft dies der gesetzlichen Regelung offensichtlich zuwider. In welchem Umfang dies
geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Das betont sie in einer Antwort(
[20/4195](https://dserver.bundestag.de/btd/20/041/2004195.pdf)) auf eine Kleine 
Anfrage ([20/3792](https://dserver.bundestag.de/btd/20/037/2003792.pdf)) der CDU/
CSU-Fraktion. Die Regierung erläutert dazu: Wenn der Bundesrechnungshof ausführe,
dass rund 1.700 Pflegeeinrichtungen keine Meldung des Prämienbetrags für die Vorauszahlung
vorgenommen hätten, lasse dies, wenn überhaupt, allenfalls sehr stark eingeschränkt
Rückschlüsse auf den Umfang nicht ausgezahlter, aber berechtigter Corona-Prämien
zu. „Denn die Verbände der Pflegekassen haben in diesem Zusammenhang mitgeteilt,
dass die für die Auswertung herangezogenen Institutionskennzeichen (IK) nur bedingt
aussagekräftig sind, weil zum einen Einrichtungen mit mehreren Versorgungsverträgen
für unterschiedliche Abteilungen unterschiedliche IK haben, aber nur unter einem
IK für alle Beschäftigte die Prämie beantragten und zum anderen unterschiedliche
Einrichtungen größerer Träger bei der Prämienmeldung unter einem IK gemeinsam agierten.“
Es sei also davon auszugehen, dass Prämienvorauszahlungen tatsächlich an mehr Pflegeeinrichtungen
vorgenommen wurden, als über die gemeldeten IK dokumentiert ist.

Der Anspruch der berechtigten Beschäftigten gegen ihre Arbeitgeber auf den Corona-
Pflegebonus nach derzeitiger Fassung bestehe unabhängig davon, ob der Arbeitgeber
die Vorauszahlung des Bonus beantragt hat. Der Anspruch der Beschäftigten müsse 
von den Arbeitgebern bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfüllt werden, schreibt
die Regierung weiter. Nach diesem Zeitpunkt könne die Auszahlung von jedem Beschäftigten
völlig unabhängig von der Frage verlangt werden, ob der Arbeitgeber den Pflegekassen
die Bonusbeträge (rechtzeitig) gemeldet oder die Vorauszahlung erhalten hat.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 610/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/auszahlung-des-corona-pflegebonus-88165)
