# „Autorennen: Geteiltes Fahren – geteilter Gewinn“

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/autorennen-geteiltes-fahren-geteilter-gewinn/
- Veröffentlicht: 2023-06-22T05:07:44+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung 16 vom 22.06.2023 zum Urteil 19 O 9720/21 vom 28.02.2023(
rkr)

Die für das Verkehrszivilrecht zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München
I hat die Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der Motorsportveranstaltung ADAC
GT4 Germany gegen den Veranstalter auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen(
19 O 9720/21).

Der Kläger begehrte vom Veranstalter die Auszahlung des Sachwertes von insgesamt
sieben Satz Slickreifen im Wert von rund 13.000 Euro, welche im Jahr 2019 als Sachpreis
von dem beklagten Veranstalter im Rahmen des derzeit wieder laufenden ADAC GT4 Germany
ausgelobt worden waren.

Der Beklagte richtet seit dem Jahr 2019 die Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany
als Veranstalter aus. Der Kläger nahm an dieser Rennserie in den Jahren 2019 und
2020, jeweils mit seinem Teamkollegen als Fahrer einer Fahrerpaarung, die ein gemeinsames
Fahrzeug verwendet, teil. Zuvor unterwarf sich der Kläger den Statuten des Beklagten
sowie diversen weiteren motorsportlichen Regularien.

Für die teilnehmenden Fahrer waren jeweils entsprechend ihrer Kategorie – Trophystatus
oder Juniorstatus – Sachpreise ausgehend von den Ergebnissen der Saisonabschlusstabelle
ausgeschrieben. In der Wertung der Trophystatusfahrer – in welcher der Kläger sich
befand – waren folgende Sachpreise vorgesehen:

 1. Platz: 13 Satz Slickreifen
 2. Platz: 7 Satz Slickreifen
 3. Platz: 5 Satz Slickreifen
 4. Platz: 3 Satz Slickreifen
 5. Platz: 2 Satz Slickreifen

Gesamt: 30 Satz Slickreifen

Im Jahr 2019 belegte der Kläger den zweiten Platz in der Trophy-Wertung. Sein Teamkollege
belegte aufgrund der gleichen Punkteanzahl ebenfalls den zweiten Platz. Für die 
Saison 2020 erhielt der Kläger zusammen mit seinem Teamkollegen insgesamt sieben
Satz Slickreifen vom Veranstalter. Auf Nachfrage des Klägers lehnte der beklagte
Veranstalter die Herausgabe von sieben weiteren Reifensätzen ab.

Der Kläger vertrat mit seiner Klage Auffassung, bei einer gemeinsamen Belegung des
zweiten Platzes stünden jedem Fahrer die in den Statuten festgelegte Anzahl an Reifensätzen
zu. Mithin wären sowohl an ihn als auch an den Teamkollegen jeweils sieben Reifensätze
herauszugeben. Die Herausgabe von lediglich sieben Reifensätze an beide Fahrer widerspreche
dem Wortlaut der Statuten. Es sei zudem nicht sinnvoll, sieben Satz Reifen unter
zwei Fahrern aufzuteilen. Die Herausgabe der Reifensätze sei aufgrund des Zeitablaufs
für ihn inzwischen nicht mehr zielführend. Deshalb verlange er nunmehr Schadenersatz
für die ihm nicht rechtzeitig übergebenen, weiteren 7 Satz Slickreifen in Höhe von
rund 13.000 Euro.

Dem folgte die 19. Zivilkammer nicht und wies die Klage ab: „Die vom Veranstalter
im Rahmen seiner Verbandsautonomie getroffene Regelung ist zur Überzeugung des Gerichts
nicht völlig unsportlich oder evident unbillig.“

Art. 5.2 des Organisatorischen Reglements des Veranstalters bestimme in seinem Wortlaut
die Anzahl der Reifensätze der Plätze 1. bis 5. sowie die Gesamtanzahl der hierfür
vorgesehenen und auszugebenden Reifensätze. Das Wort „Gesamt“ stelle dabei eine 
abschließende maximale Festsetzung des Beklagten dar. Dem Wortlaut der Regelung 
sei nicht zu entnehmen, dass die Gesamtzahl variierbar wäre. Dem Wortlaut „alle 
Fahrer“ könne auch nicht die Bedeutung „für jeden einzelnen Fahrer“ entnommen werden,
wie die Klagepartei vorgetragen habe, so die Richterin. Das Wort „alle“ sei schon
nach seiner Bedeutung nicht als Synonym für das Wort „jeder“ zu sehen.

Der Umstand, dass der Beklagte nach den Statuten bereits im Rahmen der Punkteverteilung
einen Unterschied zwischen einem einfachen Fahrer und einem Fahrer einer Fahrerpaarung
ziehe, sei nicht als unbillig anzusehen. Der Beklagte mache hier einen Unterschied
im Rahmen der Leistung der Fahrer fest. Während ein einfacher Fahrer die gesamte
Leistung allein erbringe, teilten sich die Fahrer einer Fahrerpaarung die Leistung
während der gleichen Rennzeit auf. Die sich hieran anknüpfende Bewertung dieser 
Leistung durch den Beklagten im Rahmen der Platzierung der Fahrer: Einfache Fahrer
streichen den Gesamtpreis ein und eine Fahrerpaarung muss sich den Preis teilen,
berücksichtige in angemessener Weise die jeweils erbrachte Leistung und sei sportlich
wie rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil vom 28.02.2023 ist nunmehr rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_
