# „Bad Bank“ der WestLB haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften

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- Veröffentlicht: 2022-12-21T08:22:05+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 4 U 282/21 vom 21.12.2022(
nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 21.12.2022 die Klage der WestLB-
Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) auf
Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften abgewiesen. 
Die Parteien streiten darüber, ob Steuerverbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen
der Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“
von der Beklagten übernommen wurden. Das Landgericht hatte der Klägerin eine Forderung
in Höhe von rund einer Mrd. Euro zugesprochen. Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig.

Die früher als WestLB firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von
Steuerverbindlichkeiten in Anspruch, die auf ihre vor der Umstrukturierung getätigten
Cum/Ex-Geschäfte zurückgehen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist das Land Nordrhein-
Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt 
für Finanzmarktstabilisierung (sog. Bad Bank) und dem Bundesfinanzministerium unterstellt.
Die früheren Aktionäre der WestLB, u. a. das Land Nordrhein-Westfalen sowie Sparkassenverbände,
sind entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquoten an der WestLB nun an der Beklagten
beteiligt.

Die WestLB war im Zuge der Finanzkrise in den Jahren 2008/2009 in Schieflage geraten.
Die Beklagte, der bereits im Jahr 2009 ausgewählte toxische Portfolioanteile übertragen
worden waren, übernahm im Rahmen der 2012 abgeschlossenen Umstrukturierung weitere
Risikopositionen sowie strategisch nicht notwendige Unternehmensbereiche. Die Parteien
streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmensbereichs„
Kapitalmarktgeschäft“ auch die Steuerverbindlichkeiten für die von der Klägerin 
vor der Umstrukturierung durchgeführten Cum/Ex-Geschäfte übernommen wurden. Die 
im Zuge der Umstrukturierung geschlossenen Verträge enthalten keine ausdrücklichen
Regelungen zur Übertragung eigener Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die 
Beklagte. Die Klägerin klärte die Beklagte auch nicht über aus den Cum/Ex-Geschäften
resultierende steuerliche Risiken auf.

Die West LB führte in den Jahren ab 2005 bis jedenfalls einschließlich 2008 sog.
Cum/Ex-Geschäfte durch. 2016 wurden von Seiten des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft
Ermittlungen wegen dieser Aktiengeschäfte um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet.
Es sollte geklärt werden, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005-2011 zu Unrecht 
Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen samt Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld
der WestLB angerechnet worden war. Mit Bescheiden aus den Jahren 2019 und 2020 forderte
das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragsteuer
nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005-2008 in Höhe von rund 1
Milliarde Euro.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Übernahme dieser Steuerschulden verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nun vor dem OLG Erfolg. „Die
Auslegung des Abspaltungsvertrags … ergibt, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende
Steuerverbindlichkeiten der Klägerin nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) auf die
Beklagte übertragenen Abspaltungsportfolios waren“, begründete der 4. Zivilsenat
seine Entscheidung.

Das Abspaltungsportfolio umfasse zwar auch Risikopositionen und damit zusammenhängende
Verbindlichkeiten. Diese sollten gemäß den vertraglichen Regelungen jedoch nur insoweit
übertragen werden, als sie sich einzelnen Unternehmensbereichen zuordnen ließen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Steuerverbindlichkeiten der Klägerin
aber nicht dem Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ zuzuordnen. Die streitigen
Steuerverbindlichkeiten für von der Klägerin erwirtschaftete Erträge knüpften nicht
an die spezifische im Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ entfaltete Geschäftstätigkeit
der Klägerin an. Sie beträfen unternehmensbereichsübergreifend alle von der Klägerin
auf „Gesamtbankebene“ erzielten Erträge. Die Ertragsteuerpflichten könnten nicht
anteilig einzelnen Unternehmensbereichen zugeordnet werden. Auch soweit die Erträge
aus Geschäftsvorfällen in einzelnen Unternehmensbereichen herrührten, resultierten
aus solchen Geschäftsvorfällen keine übertragbaren ertragsteuerlichen Rechte und
Pflichten der Klägerin. Es ergäben sich allein ertragsteuerliche Effekte, die sich
unternehmensbereichsübergreifend auf „Gesamtbankebene“ auswirkten. Sie begründeten
auch erst auf der Gesamtbankebene steuerliche Rechte und Pflichten der Klägerin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
