# Bahnfahren ist Arbeitszeit

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- Veröffentlicht: 2023-06-12T06:14:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2023 zum Urteil 3 A 146/22 vom 02.05.2023(
nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden,
dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen
Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 
3 A 146/22).

Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die 
Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen,
spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit 
Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren
das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie
wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen
Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die
im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien. Dagegen wandte sich die
Klägerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien während der Bahnfahrt
in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt
werde.

Dieser Argumentation ist die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt:
Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten
im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (
BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit. Zwar gehe mit dem Bahnfahren
nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was 
nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit
als Arbeitszeit sei. Für die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein
entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine 
Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Danach zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit.
Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits
Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer,
über ihre Zeit selbst zu bestimmen. So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein 
davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der
Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des
Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Etwas Anderes
ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen
Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports
ausübten, denn diese fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen 
Oberverwaltungsgericht stellen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg_
