# Bahnmitarbeiter wird Zeuge eines Gleissuizids: Unfallversicherung muss PTBS als Unfallfolge anerkennen

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- Veröffentlicht: 2022-06-02T09:37:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil L 3 U 146/19

Ein 52-jähriger Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn AG erteilte am Bahnsteig
im Düsseldorfer Hauptbahnhof einem Mann Auskunft, der sich nach einem Zug erkundigte.
Der Mann stieg jedoch nicht in den Zug ein, sondern rannte los. Nachdem der angefahrene
Zug gestoppt hatte, fand der Mitarbeiter den zweigeteilten Leichnam.

Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst
weiter aus, litt aber an Flash-backs, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später
behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS). Der mittlerweile voll erwerbsgeminderte Versicherte aus
dem Wetteraukreis beantragte gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn die 
Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Unfallversicherung stellte als Unfallfolge lediglich eine vorübergehende akute
Belastungsreaktion fest. Die aktuellen Beschwerden des Klägers seien unfallunabhängig.
Gegen eine PTBS als Folge des Unfalls spreche, dass der Versicherte zunächst lediglich
zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei und danach weitergearbeitet habe. Eine fortlaufende
Traumafolgestörung hätten die eingeholten Gutachten nicht ergeben. Auch habe der
Versicherte weitere Schicksalsschläge erlitten, die ebenfalls als Ursachen zu berücksichtigen
seien.

Der Versicherte erhob Klage und beantragte die Anerkennung einer PTBS als weitere
Unfallfolge. Er befinde sich wegen der andauernden Erkrankung in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung.

## Unfallereignis war für die Entstehung der PTBS die wesentliche Ursache

Die Darmstädter Richter verurteilten die Unfallversicherung, eine PTBS als weitere
Unfallfolge anzuerkennen. Die Diagnosekriterien einer PTBS seien erfüllt. Das Unfallereignis
sei ein objektiv schwerwiegendes Ereignis. Flash-Backs und Albträume seien bestätigt.
Auch vermeide der Versicherte inzwischen Reize, die mit dem traumatischen Erlebnis
verbunden seien, insbesondere Bahnhöfe und Bahnsteige.

Die PTBS hätte sich ohne das Unfallereignis nicht entwickelt. Den konkurrierenden
Ursachen – Tod des Bruders und weitere Schicksalsschläge – kämen keine überragende
Bedeutung zu, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe. Insbesondere
sei der Bruder des Versicherten erst ein Jahr nach dem Arbeitsunfall gestorben. 
Danach habe sich das psychische Befinden des Versicherten nicht verschlechtert, 
sodass auch keine Verschiebung der Wesensgrundlage belegt sei.

Mit dem Erleben des Gleissuizids hat sich ein vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung
umfasstes Risiko verwirklicht, welches die Entstehung der PTBS derart wesentlich
geprägt hat, dass die übrigen in Persönlichkeit und Lebensgeschichte des Klägers
begründeten Mitursachen als nicht überragend erscheinen, so die Richter des 3. Senats
des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 02.06.2022 veröffentlichten Urteil.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)**

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

 1. Beschäftigte, (…)

**§ 8 SGB VII**

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz(…)
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bahnmitarbeiter-wird-zeuge-eines-gleissuizids-unfallversicherung-muss-ptbs-als-unfallfolge-anerkennen-79386)
