# Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bankenprivileg-nach-%c2%a7-19-gewstdv/
- Published: 2022-08-09T11:30:03+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 4 K 4039/20 vom
28.06.2022

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. 4 K 4039/
20) entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer
Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV
entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen
nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und
endgültig befriedigt hat.

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe
Darlehen an andere Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital
und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen
Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes
Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte
nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen
Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die
Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.

In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV,
welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem
Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss. Das Urteil des Finanzgerichts 
befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen
bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe
verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung
von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie
die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich
um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen 
Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

_Quelle: FG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bankenprivileg-nach-%C2%A7-19-gewstdv-82921)
