# Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

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- Veröffentlicht: 2022-04-28T09:17:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zu den Urteilen 6 C 2.21 und 6 C 3.21 vom
27.04.2022

Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung
des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen
bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art.
3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer
Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk
solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-
rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags
mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht 
in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen
die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk
und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge
in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung
unter Verweis auf § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt,
dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung
entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben.
Auf die Revisionen der Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen
Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz
der Union im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG,
Beschlüsse vom 27. März 2019 – 6 C 5.18 und 6 C 6.18, vgl. Pressemitteilung 23/2019
vom 28. März 2019).

Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen
C-422/19 und C-423/19) beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen
der Kläger zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist 
der 6. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung
des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG 
entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte
gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniert in Anbetracht ihres
Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten
als gesetzliches Zahlungsmittel und verstößt damit gegen die ausschließliche Regelungskompetenz
der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV).

§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung steht allerdings seinerseits nicht uneingeschränkt
in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung
näher ausgeformt hat. Danach beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel
lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken.
Daher sind die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 
Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei § 10
Abs. 2 der Beitragssatzung überwiegend erfüllt: Anders als § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG
determiniert die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-
Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, so dass kein Eingriff in die ausschließliche
Kompetenz der Union für die Währungspolitik vorliegt. Auch führt die Regelung nicht
zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem
aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten
Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung
geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte
Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.

Ein Unionsrechtsverstoß liegt jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung 
diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut
auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio können sie wegen der damit
verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund
liegt in dem Barzahlungsausschluss auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz(
Art. 3 Abs. 1 GG).

Diese Rechtsverletzungen führen jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen
der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeordnet, dass § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung
übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen,
die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten
ermöglicht. Da die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügen, können sie sich auf
diese Maßgabe nicht berufen.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/barzahlungsausschluss-in-der-rundfunkbeitragssatzung-des-hessischen-rundfunks-mit-der-massgabe-einer-beruecksichtigung-von-haertefaellen-uebergangsweise-anwendbar-77514)
