# Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2023

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- Published: 2023-01-04T13:28:47+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :007 vom 04.01.2023

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale
nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale
für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des 
folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023
zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite
öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die
Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag
des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung
der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher
Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023
anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit
jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/basiszins-zur-berechnung-der-vorabpauschale-gemaess-%C2%A7-18-absatz-4-invstg-basiszins-zum-2-januar-2023-92768)
