# Baugenehmigung für Kleinspielfeld mit Überdachung rechtswidrig

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- Published: 2022-06-07T09:17:45+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Beschluss 4 L 281/22 vom 16.05.2022(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der
Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun
gestoppt.

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte dem Beigeladenen
Anfang des Jahres die entsprechende Baugenehmigung. Die Sportanlage soll in der 
südöstlichen Ecke eines ca. 14.000 m² großen Parks errichtet werden. In der Umgebung
befinden sich neben Wohngebäuden ein Sportplatz, ein Schwimmbad, eine Integrierte
Gesamtschule sowie eine Schulcafeteria. Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde ein
schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem unter Berücksichtigung der Angaben
der Verwaltung zur Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines
Wohngebiet zugrunde gelegt wurden. Danach würden die Richtwerte eines allgemeinen,
nicht aber die eines reinen Wohngebiets eingehalten. Das Gutachten wurde zum Gegenstand
der Baugenehmigung gemacht, gegen die drei Eigentümer, deren Wohnanwesen an den 
westlichen Rand des Parks angrenzen, mittels Widerspruchs und anschließendem Eilantrag
beim Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verstoße,
so die Koblenzer Richter, zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende
Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Schallgutachten
beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und es fehle an einer eigenen
Einschätzung des Gebiets nach seiner Schutzbedürftigkeit. Entgegen des Ausgangspunkts
im Gutachten könne sich die nähere Umgebung auch als reines Wohngebiet mit der Konsequenz
darstellen, dass die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht 
eingehalten würden. In der unmittelbaren Umgebung der Wohnanwesen der Antragsteller
befände sich reine Wohnnutzung. Der Sportplatz sei aufgrund seiner erheblichen Entfernung
von und seiner Lage auf der anderen Seite des Parks für die Beurteilung des Gebietscharakters
ebenso wenig maßgeblich wie die ca. 100 m entfernt gelegene Integrierte Gesamtschule
sowie das Schwimmbad in einer Entfernung von ca. 130 m. Ob die etwa 50 m von den
Antragstellern entfernte Schulcafeteria die nähere Umgebung präge, könne offenbleiben.
Jedenfalls wären im Schallgutachten angesichts dessen, dass die maßgebliche nähere
Umgebung ansonsten allein aus Wohnnutzungen bestehe, weitere Darlegungen zur Gebietseinordnung
erforderlich gewesen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
erhoben.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/baugenehmigung-fuer-kleinspielfeld-mit-ueberdachung-rechtswidrig-79485)
