# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verhandelt zum sog. Kreuzerlass

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bayerischer-verwaltungsgerichtshof-verhandelt-zum-sog-kreuzerlass/
- Published: 2022-05-27T06:44:31+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BayVGH, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zu den Verfahren 5 N 20.1331, 5 B 22.674
vom 25.05.2022

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 25.05.2022 in zwei Verfahren
über den sog. Kreuzerlass verhandelt.

Anlass der Verfahren ist der im Jahr 2018 in Kraft getretene § 28 der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO). Darin heißt es wörtlich,
dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen
und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.

Gegen die Regelung hatten sich der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie
25 Privatpersonen zunächst vor dem Verwaltungsgericht München gewandt, weil sie 
sich in ihren Grundrechten verletzt sahen. Sie beantragten, § 28 AGO aufzuheben 
und den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten
Kreuze zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift
als Normenkontrollverfahren an den BayVGH verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen.
Über den Normenkontrollantrag (5 N 20.1331) aller Antragssteller und die vom Gericht
zugelassene Berufung des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München (5 B 22.674)
betreffend die Entfernung der Kreuze hat der 5. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
am 25.05.2022 verhandelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zunächst Bedenken hinsichtlich
der Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens geäußert. Zum einen handele es sich
möglicherweise nicht um die richtige Antragsart, zum anderen sei die Antragsbefugnis
der Antragsteller fraglich.

Zur Begründetheit der Klage des Bundes für Geistesfreiheit auf die Entfernung der
Kreuze erörterte der Senat mit den Beteiligten zunächst die verfassungsrechtlichen
Quellen, den Inhalt und die Grenzen der weltanschaulichen Neutralitätspflicht des
Staates. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Kreuze in den Eingangsbereichen der 
Behörden Symbole der christlichen Kirche darstellten. Hierzu verwies das Gericht
auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 zu Kreuzen
in den Klassenzimmern bayerischer Schulen. Gehe man davon aus, dass es sich bei 
den Kreuzen um Symbole der christlichen Glaubensgemeinschaften handele, sei weiter
zu prüfen, ob das Aufhängen der Kreuze die Kläger als konkurrierende Weltanschauungsgemeinschaft
in ihren kollektiven Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten verletzen könne.

Eine Entscheidung wird der Senat den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen bekanntgeben.
Der Senat beabsichtigt, in absehbarer Zeit auch über die Zulassung der Berufung 
der weiteren 25 Einzelkläger zur Kreuzentfernung im schriftlichen Verfahren gesondert
zu entscheiden.

_Quelle: BayVGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bayerischer-verwaltungsgerichtshof-verhandelt-zum-sog-kreuzerlass-79078)
