# Beamtenbesoldung in Hessen verfassungswidrig zu niedrig

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- Veröffentlicht: 2021-12-02T08:49:29+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Kassel, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Verfahren 1 A 863/18 und 1 A 
2704/20 vom 30.11.2021

Das Land Hessen ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten
angemessen zu besolden. Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedene Kriterien 
entwickelt, mit deren Hilfe die Angemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden
kann. Dazu gehört u. a. ein Abstand der Beamtenbesoldung zur Grundsicherung für 
Arbeitssuchende. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der untersten Besoldungsgruppe
muss mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen. Verglichen werden
dabei Alleinverdienerfamilien mit zwei minderjährigen Kindern, da die vierköpfige
Alleinverdienerfamilie Bezugsgröße in der Besoldungspraxis ist. Außerdem muss zwischen
den einzelnen Besoldungsgruppen ein hinreichend großer Abstand gewahrt werden. Das
heißt, Beamtinnen und Beamte der höheren Besoldungsgruppen müssen wegen der höheren
Wertigkeit der ihnen anvertrauten Tätigkeiten ein höheres Einkommen haben als Beamtinnen
und Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen.

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
hat am 30.11.2021 in zwei Verfahren festgestellt, dass die Beamtenbesoldung in Hessen
in den Jahren 2013 bis 2020 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen
hat. In den einzelnen Jahren wird bis zur Besoldungsgruppe A 9, teilweise auch bis
zur Besoldungsgruppe A 10 der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
nicht eingehalten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht.
Von diesem Defizit der A-Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird auch die nach
der Besoldungsgruppe W 2 erfolgende Besoldung von Professorinnen und Professoren
erfasst, da sich diese an der A-Besoldung orientiert.

Da es dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit
der vom Gesetzgeber geschaffenen Beamtenbesoldung selbst verbindlich festzustellen,
hat er dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht ein die Besoldung nach Besoldungsgruppe
A 6 betreffendes sowie ein die Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 2 betreffendes
Verfahren zur Entscheidung vorgelegt, ob die jeweilige Besoldung im Zeitraum 1. 
Juli 2016 bis einschließlich 2020 (Besoldung nach A 6) und im Zeitraum von 2013 
bis 2020 (Besoldung nach W 2) verfassungsgemäß gewesen ist.

_Quelle: VGH Kassel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/beamtenbesoldung-in-hessen-verfassungswidrig-zu-niedrig-69252)
