# Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu qualifizierenden Pausenzeiten („Pausen in Bereithaltung“)

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- Veröffentlicht: 2022-10-14T05:18:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 2 C 24.21 vom 13.10.2022

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten
in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche
Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
13.10.2022 entschieden.

Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 
gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich)
1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene 
Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf 
die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von 
Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt,
dem Kläger weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Zur
Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger kann sein Begehren auf den
beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen
sind bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten
Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um 
Ruhezeit. Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen
einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die 
Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv
gesehen ganz erheblich beschränken. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen
liegen vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven
oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und
die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit
der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten
sicherstellen muss. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.
Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an.
Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe
und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht.

Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch
wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der
zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht
einen Anspruch des Klägers in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint,
weil sich der Kläger mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an 
die Beklagte gewandt hat.

_Quelle: BVerwG_

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