# Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

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- Published: 2023-03-13T08:27:09+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.03.2023 zum Urteil 5 K 1182/22 vom 28.02.2023

Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen
Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der 
Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beantragte 
beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-
Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen,
um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte
unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes
wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in
ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund
der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung
aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem
Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender
dienstlicher Gründe abgelehnt, so die Koblenzer Richter. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit
als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine,
typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung 
an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Jedoch sei der Beklagte im Rahmen
des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt,
dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit
interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im
Tätigkeitsbereich der Klägerin drohe. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung
der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung
der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin
führen. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht
gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse
liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
treffe. Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckung
durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger
Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart
personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller
Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_
