# Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen

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- Published: 2023-02-02T05:25:24+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 5 K 924/22 vom 24.01.2023

Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte
Dienstbezüge zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies
die gegen einen Rückforderungsbescheid erhobene Klage einer Studiendirektorin ab.

Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-
Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut 
ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand,
legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe
zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit
eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin in Höhe von 4.369,25 Euro zur Folge.
Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück.

Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung machte sie geltend, dass
es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei, dies für sie jedoch nicht
offensichtlich gewesen sei und deshalb die überzahlten Bezüge nicht von ihr zurückgefordert
werden dürften.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, so die Koblenzer
Richter. Denn die Klägerin habe Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen
bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zugestanden
hätten. Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter
dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte
sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe
wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel
gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass
ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe
zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebiete auch der Grundsatz von Treu
und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses
zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der
Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder(
Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin
habe sich angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein
nicht darauf verlassen dürfen, diese seien ihr endgültig ausgezahlt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Koblenz_
