# Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen: Anforderungen an das Attest

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/befreiung-von-der-maskenpflicht-aus-gesundheitlichen-gruenden-anforderungen-an-das-attest/
- Veröffentlicht: 2021-01-08T08:06:19+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.01.2021 zu den Beschlüssen 11 S 
132/20 vom 04.01.2021 und 11 S 138/20 vom 06.01.2021

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren über die 
Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg betreffend
das Attest für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
entschieden.

In dem Verfahren OVG 11 S 132/20 hat der 11. Senat diese Regelung insoweit vorläufig
außer Vollzug gesetzt, als das zum Nachweis vorzulegende ärztliche Zeugnis die konkret
zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben
beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. 
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens 
lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung
nicht zu. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche
Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Die
deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Die Versagung
des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Antragsteller zur Folge, dass
er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von
nicht-öffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und 
Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel,
religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsse. Hierbei handele es sich aber
um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem
besonders hohen Datenschutz unterfielen. Soweit der Antragsteller befürchte, seine
Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen,
sei dies nicht von der Hand zu weisen. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht,
dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen
über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen
Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.

Den Eilantrag eines weiteren Antragstellers gegen die Regelung, dass die Befreiung
aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis „im Original“ nachzuweisen
ist, hat der 11. Senat zurückgewiesen (OVG 11 S 138/20). Nach summarischer Prüfung
erweise sich diese Regelung nicht als offensichtlich rechtwidrig, es bestünden keine
ernstlichen Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten
der Hauptsache gehe die Folgenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Das
Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Der Antragsteller
könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige
Behandlung entgegenwirken und sich ggf. ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatz-
Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle
der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen,
was mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt sei.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

**§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg:**

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:

 1. …
 2. …
 3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung
    oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor
    Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Das ärztliche
    Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum,
    die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete
    Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

_Quelle: OVG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/befreiung-von-der-maskenpflicht-aus-gesundheitlichen-gruenden-anforderungen-an-das-attest-43115?pk_campaign=feed&pk_kwd=befreiung-von-der-maskenpflicht-aus-gesundheitlichen-gruenden-anforderungen-an-das-attest)
