# Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft – generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend

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- Veröffentlicht: 2023-05-21T10:49:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.05.2023 zum Urteil 7 Sa 770/22 vom 19.05.2023

Der Kläger war zunächst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem 
beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere
Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum
24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021
und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.01.2022
bis zum 24.04.2022 verlängert. Als Grund für diese Befristung war angegeben, „konkreter
Vertretungsbedarf wegen Erkrankung“ einer namentlich genannten Lehrerin. Zu dieser
Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat.
Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018
mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen,
die u. a. folgende generelle Zustimmungserklärung enthielt:

„2. Generelle Zustimmungserklärung

Die Gleichstellungsbeauftragten erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche
Zustimmung in nachfolgenden Fällen, die nicht belastend für die Lehrkraft und in
denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grundsätzlich bei den u. g. Vorgängen
der Fall, die antragsgemäß beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung
dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabläufen; die
Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. 
Bei den im folgenden aufgelisteten Tatbeständen gilt die Zustimmung. als generell
erteilt. Es besteht jedoch ein Rückholrecht im Einzelfall.

 * Einstellung (befristet und unbefristet)

…“

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung
und hält diese für unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der 
Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Dem
widerspricht das beklagte Land, welches die Befristung für wirksam erachtet.

Die Entfristungsklage des Klägers hatte heute vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf ebenso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Die letzte, 
maßgeblich zu überprüfende Befristung bis zum 24.04.2022 war wirksam und hat das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liegt für die Befristung 
aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarf für eine erkrankte Lehrkraft
der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte für einen institutionellen
Rechtsmissbrauch bestehen angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht.
Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Entgegen der Ansicht des Klägers 
ist die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage
der generellen Zustimmungserklärung ist § 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sieht
Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion
ausdrücklich genannt ist. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte
im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde,
steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch
befristeten Einstellungen nicht entgegen. Es bleibt offen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit
der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit
der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses
zur Folge hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

## Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen(
LGG)

„**§ 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten**

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt
mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre
Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf

 1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
    Vorstellungsgespräche,
 2. …

**§ 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten**

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu
unterrichten und anzuhören. Ihr sind alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen
sie zu beteiligen ist, vorzulegen. …

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die 
in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt 
die Frist drei Arbeitstage. Die Personalvertretung kann in diesen Fällen zeitgleich
mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. … Aus Gründen
der Rechtssicherheit ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren.
Sofern die Dienststelle beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen, die dem Inhalt
der Stellungnahme entgegensteht, hat sie dies vor Umsetzung der Entscheidung gegenüber
der Gleichstellungbeauftragten schriftlich oder elektronisch darzulegen.

(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an einer Maßnahme
beteiligt, ist die Maßnahme rechtswidrig. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November
2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleibt unberührt. Ist eine Maßnahme,
an der die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde,
noch nicht vollzogen, ist sie auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen….

…

(6) Die Gleichstellungsbeauftragten und die Dienststelle können Vereinbarungen über
die Form und das Verfahren der Beteiligung treffen, die zu dokumentieren sind. Die
Ziele dieses Gesetzes dürfen durch Verfahrensabsprachen nicht unterlaufen werden.
Gesetzlich vorgegebene Beteiligungspflichten sind nicht abdingbar. Die gleichstellungsrechtliche
Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion,
ist zu dokumentieren. Die Gleichstellungsbeauftragte kann jederzeit einzelfallbezogen
ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.

…“

_Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf_
