# Begleitung durch Vertrauensperson bei Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen grundsätzlich zulässig

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- Veröffentlicht: 2022-10-27T11:26:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil B 9 SB 1/20 R vom 27.10.2022

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen
medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen.

Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur 
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere 
mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat der
9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Az. B 9 SB 1/
20 R).

Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten
Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers
abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson
während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger
Beweisvereitelung vorgeworfen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es 
dem zu Begutachtenden im Grundsatz freisteht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung
mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen,
wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte
Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der
Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen
Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.

_Quelle: Bundessozialgericht_

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