# Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

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- Veröffentlicht: 2022-08-12T10:59:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 A 2.21 vom 11.08.2022

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen
der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche
Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies
hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND),
beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch
den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 
16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung
voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese
Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen
regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch
die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung
ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend,
die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben
des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der
weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten(
Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten
Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren
Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die 
Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf
die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig
gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu
entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat
die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar
eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten
die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung
zu erheben, unter anderem wenn diese – wie hier allein in Betracht kommend – „Rechte
der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-,
Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten
als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind. Dementsprechend kann
die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich
überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren
als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern(
wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/begrenzte-klagemoeglichkeiten-der-gleichstellungsbeauftragten-im-organstreitverfahren-gegen-die-dienststellenleitung-83140)
