# Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

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- Veröffentlicht: 2022-01-31T10:55:23+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 20 / 10001 :001 vom
14.01.2022

**Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II, S.…**

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder dürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG negative Einkünfte des Organträgers
oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland nicht berücksichtigt werden,
soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers,
der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II S. …, entschieden,
dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG 
wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):

_„Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG
liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft
ein Verlust verbleibt“_

Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung
der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang
der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist 
diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 KStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils ist bei der Anwendung von §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers 
und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.

Der BFH hat in diesem Urteil weiterhin folgende nicht streiterhebliche Aussagen 
zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG getroffen:

_„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den
Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – 
auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall–
die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der
Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft
über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz
3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“_

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist 
diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht über den entschiedenen
Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/begriff-der-negativen-einkuenfte-nach-%C2%A7-14-abs-1-satz-1-nr-5-kstg-und-auslegungsfragen-zu-%C2%A7-15-abs-3-nr-1-estg-73208)
