# Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten

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- Veröffentlicht: 2022-05-20T09:24:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Urteil B 8 SO 13/20 R vom 19.05.2022

Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten,
die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen
sind. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden(
Az. B 8 SO 13/20 R).

Der auf einen Rollstuhl angewiesene, behinderte Kläger beschäftigt zu seiner Pflege
rund um die Uhr drei Assistenten. Er unternahm im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise
auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung
seiner Pflege auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug der Kläger selbst.
Er machte gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten
für den Assistenten geltend, was dieser wie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht
ablehnten.

Der 8. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an
dieses Gericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zur abschließenden Entscheidung
fehlten. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung
ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger
löst jedoch nicht schon das bei dem behinderten Menschen selbst bestehende Urlaubsbedürfnis
aus, weil dieses bei nicht behinderten wie behinderten Menschen in gleicher Weise
entsteht. Kosten für den eigenen Urlaub sind deshalb grundsätzlich nicht als Leistung
der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Anders kann es bei behinderungsbedingten 
Mehrkosten wie den Reisekosten einer notwendigen Begleitperson liegen. Denn mit 
diesen Kosten ist der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert.
Sie sind als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen
Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind. Der Wunsch eines behinderten Menschen,
sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, ist im Grundsatz
als angemessen anzusehen. Dem Senat fehlten jedoch insbesondere Feststellungen dazu,
ob dem Kläger die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich
gewesen wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst
hätte.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/behinderungsbedingte-mehrkosten-einer-urlaubsreise-als-soziale-teilhabeleistung-vom-sozialhilfetraeger-zu-erstatten-78707)
