# Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. § 23 Abs.

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bei-der-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken-i-s-d-23-abs/
- Published: 2023-04-04T07:47:37+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.04.2023 zum Urteil 14 K 1525/19 E,F vom 02.03.2023(
nrkr)

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen,
wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
vorliegt, die zur Steuerfreiheit führen kann.

Die Kläger (verheiratete Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, 
die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach deren Tod im Jahr
2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin
nach § 33a EStG machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in seiner [Steuerveranlagung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/steuerveranlagung/)
einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die
Mutter der Klägerin anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder 
keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle.
Der Verkauf sei daher steuerpflichtig.

Dagegen trugen die Kläger u. a. vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten
Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich.
Zudem habe der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige im 
Sinne des § 15 AO als unschädlich angesehen. Schließlich seien die zahlreichen Besuche
der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

Der 14. Senat ging in seinem Urteil vom 02.03.2023 nicht von einer Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken aus. Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt, wobei bloße
Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichten. Die Nutzung durch die Mutter könne
den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte
Kinder (§ 32 EStG) in Betracht. Diese Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt,
dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen
für die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen
eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand
solle vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des § 33a EStG für die Mutter 
nicht vorlägen.

§ 4 EigZulG führe aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung zu keinem anderen
Ergebnis. Denn während das EigZulG den Erwerb von Wohnungseigentum fördern solle,
diene § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns
bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen
Mobilität zu vermeiden.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war zum Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2023_
