# Bei einem Anteilstausch ist eine bestehende finanzielle Eingliederung des Übertragenden dem Übernehmenden als Rechtsnachfolger zuzurechnen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bei-einem-anteilstausch-ist-eine-bestehende-finanzielle-eingliederung-des-uebertragenden-dem-uebernehmenden-als-rechtsnachfolger-zuzurechnen/
- Published: 2020-11-10T11:49:34+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 6 K 2704/17 vom 29.09.2020 (
nrkr – BFH-Az.: I R 40/20)

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs
im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf
in seinem Urteil vom 29.09.2020 entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass
enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war eine natürliche Person (der C).
Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr.
Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft.

Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist 
als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe
betrug in beiden Gesellschaften 70 % (C) und 30 % (Klägerin).

Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01.01.2010,
0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-
GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete
B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH
und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft
zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei
der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung
folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden; 
zum 01.01.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden,
dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits im Jahr 2010 eine Organschaft 
begründet wurde. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin
sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.

Bei einem Anteilstauschs i. S. d. § 21 UmwStG könne eine Organschaft bei einer unterjährigen
Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch 
nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche
Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen “Fußstapfen”. Im Streitfall
sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung
bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter I R 40/20
anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bei-einem-anteilstausch-ist-eine-bestehende-finanzielle-eingliederung-des-uebertragenden-dem-uebernehmenden-als-rechtsnachfolger-zuzurechnen-36068?pk_campaign=feed&pk_kwd=bei-einem-anteilstausch-ist-eine-bestehende-finanzielle-eingliederung-des-uebertragenden-dem-uebernehmenden-als-rechtsnachfolger-zuzurechnen)
